Auszug aus der Satzung
Stand 2013 (letzte Änderung 26.11.2010)
§1 Vereinsname
- der Verein führt den Namen “Tennisclub Blau-Weiss Erzingen e.V.“
und hat seinen Sitz in Klettgau-Erzingen - Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Waldshut eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Tennissports,
sowie die Pflege und die Förderung des gesellschaftlichen Lebens. - Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Etwaige Überschüsse sind sinngemäß zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
§5 Mitgliedschaft
- die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod
- durch freiwilligen Austriit
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus wichtigem Grund - Die Kündigung ist jeweils zum Schluß des Kalenderjahres zulässig.
Sie hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen.
§7 Rechte
- Alle aktiven Mitglieder haben das Recht auf freie Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Plätze.
Die weiteren Einrichtungen und Anlagen stehen allen Mitgliedern des Vereins zur Verfügung.
Bedingung für jegliche Nutzung der Einrichtung und Anlagen durch Mitglieder ist,
dass fällige Beiträge und Gebühren für das laufende Geschäftsjahr entrichtet sind. - Weiter sind die Vorschriften über Platzordnung und Richtlinien für die Benutzung
sämtlicher Einrichtungen und Anlagen zu beachten.
§9 Pflichten
- Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung und Bestimmungen des Vereins als bindend an
und verpflichtet sich gleichzeitig, diese einzuhalten, die Interessen des Vereins zu wahren,
nach Möglichkeit zu fördern und Anordnungen des Vorstandes zu befolgen. - Neumitglieder ermächtigen ferner den Verein zum Einzug der festgesetzten Beiträge und Gebühren mittels Lastschrift.
§13 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sind laufend fällig und bis zum 30. April eines Jahres zu entrichten.
- Die Aufnahmegebühr ist bei neu eintretenden Mitgliedern sofort fällig.
- Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nach, so erlischt seine Mitgliedschaft.
§14 Arbeitseinsätze
- Alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, sowie alle Mannschaftsspieler und –Spielerinnen,
die das 12. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Mitarbeit im Verein,
zur Bestellung und Aufrechterhaltung der Anlage und
der Funktionsfähigkeit des Vereinsheimes inklusive des Wirtschaftsteiles verpflichtet. - Über den Zeitaufwand bzw. den ersatzweise zu leistenden Geldbetrag entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.